Eckpunkte der Einigung mit der WGKK am 13.12.2003
A: Änderungen im Gesamtvertrag für Einzelpraxen
1. Leichtere Vertretung:
Künftig kann sich jeder Vertragsarzt ohne weiteres 6 Wochen (bisher 2 Wochen)
vertreten lassen. Danach muss er den Vertreter der Ärztekammer melden. Erst
nach den 6 Monaten (bisher 3 Monate) kann die Kasse begründeten Einspruch gegen
die Vertretung erheben.
2. Dauervertretung:
Die Vertretung kann auch regelmäßig tageweise erfolgen, ohne dass besondere Gründe anzugeben sind. Auch hier gilt, dass bis zu 6 Wochen keine Meldung zu erfolgen hat. Danach ist der regelmäßige Vertreter der Kammer zu melden; und erst ab sechs Monaten kann die Kasse einen begründeten Einspruch erheben. Bisher waren Dauervertretungen an die Bewilligung der Kasse und an bestimmte Gründe gebunden.
3. Fortbildung
Bis dato konnte der Vertragsarzt nur eine Woche Fortbildungsurlaub nehmen. Nunmehr wurde dieser Fortbildungsurlaub auf 14 Tage verdoppelt.
4. Institute
Bisher konnte die Kasse wahllos Institute in Vertrag nehmen und so den Stellenplan und die Reihungsrichtlinien (Wartelisten, etc.) unterlaufen. Nunmehr muss die Kasse vorher die Kammer über so einen geplanten Vertragsabschluss informieren, damit die Kammer dagegen eventuell rechtliche Schritte einleiten kann.
5. Barrierefreierer Zugang
In den nächsten 5 Jahren sollen 12 Prozent der Kassenordinationen barrierefreier, das heißt leichter für behinderte Personen erreichbar sein. Was unter "barrierefreier" im Detail zu verstehen ist, wird eine Arbeitsgruppe klären. Die ursprüngliche Idee der Kasse, dass eine Übergabe der Ordination nur dann zulässig ist, wenn die Ordination barrierefrei ist, wurde am Verhandlungstisch verhindert.
6. Privatbehandlung
Erstmals wurde im Gesamtvertrag schriftlich verankert, dass ein Kassenarzt einen versicherten Patienten auch gegen private Verrechnung behandeln darf, wenn dieser es ausdrücklich wünscht. Der Patient erhält allerdings in diesem Fall nach der Judikatur der Höchstgerichte keinen Kostenersatz.
7. Niederlegungsprämie
Jene Vertragsärzte, die ihre kassenärztliche Tätigkeit beenden und deren Stellen aufgrund der gegebenen Versorgungsstruktur nicht nachbesetzt werden, erhalten von der Kasse eine Niederlegungsprämie in der Höhe von einem Drittel des Gesamtjahresumsatzes (gerechnet auf Basis der letzten drei Jahre). Dies gilt nicht für die Fächer Radiologie, Labormedizin, Pathologie und Physikalische Medizin. In der Praxis wird diese Niederlegungsprämie nur für sehr kleine Ordinationen gelten; für alle anderen Ordinationen gilt selbstverständlich, dass diese nach den üblichen Regeln nachbesetzt werden.
Aus den so freigewordenen Stellen sollen Gruppenpraxen und Praxen mit besonderen Versorgungsaufträgen geschaffen werden, um so die Versorgung insgesamt zu verbessern.
8. Öffnungszeiten
Die Regelungen zu den Öffnungszeiten sind sehr komplex:
Für alle Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 1. Jänner 1997 und bis zum 31. Dezember 2003 in einen Vertrag mit der Kasse eingetreten sind, ändert sich nichts.
Für alle Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 1. Jänner 2004 in Vertrag genommen werden, wurde die Regelung von 20 Stunden Öffnungszeit pro Woche vereinbart (Allgemeinmediziner an 5 Tagen, Fachärzte auch an 4 Tagen), wobei aus Ordinationsblöcken (Früh-, Nachmittag- und Abendordination) mindestens zwei der Blöcke in einer Woche zu wählen sind. Dies entspricht mit wenigen Ausnahmen bereits der bisherigen Handhabung.
Für alle Kolleginnen und Kollegen, die vor dem 1. Jänner 1997 in einen Vertrag eingetreten sind, wurde vereinbart, dass diese bis spätestens Ende 2008 ihre Ordinationszeiten auf 20 Stunden mit Kern- und Gleitzeit zu erhöhen haben. Die Idee dahinter ist, dass die Kernzeit die bisher vereinbarten Stunden sind und dazu nach individuellen Vorstellungen eine Gleitzeit kommt. Die Ordinationsblöcke der Neuverträge gelten für diese Kolleginnen und Kollegen nicht. Wir werden die lange fünfjährige Übergangsfrist dazu nützen, im Detail zu prüfen, ob nicht in Einzelfällen Sondersituationen vorliegen, die wir gesondert mit der Kasse abklärt werden müssen.
9. Bürokratiereform
Vereinbart wurde, dass in den ersten drei Monaten des Jahres 2004 die Wiener Gebietskrankenkasse die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen hat, durch die ab dem 2. Quartal 2004 der Druck der derzeit gültigen Durchschlagsformulare auf Nadeldruckern entfallen wird.
10. Ordinationsschließungen aus wichtigen Gründen
Vereinbart wurde auch, dass man die Ordinationen zumindest für eine Woche pro Jahr schließen kann, wenn externe Gründe zum Tragen kommen, die eine Ordinationstätigkeit unmöglich machen. Dies sind zum Beispiel Wasserrohrbrüche, militärische Übungen, etc.
Weitere positive Erfolge:
- Kein Alterslimit für Vertragsärzte. Nach wie vor kann die kassenärztliche Tätigkeit unbegrenzt ausgeübt werden.
-
Externe Qualitätssicherung: Hier gilt ausschließlich das Ärztegesetz.
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Zu diesem Thema sind nur Schlagworte angeführt, da wir dazu eine gesonderte umfangreiche Information herausgeben werden:
· Der Gruppenpraxisgesamtvertrag enthält prinzipiell dieselben Regelungen wie der Gesamtvertrag für Einzelpraxen.
· Gruppenpraxen sind nur unter fachgleichen Ärzten möglich.
· Gruppenpraxen haben das ganze Jahr geöffnet zu halten.
· Die Öffnungszeiten haben 30 Stunden, ab 3 Ärzten 40 Stunden zu betragen.
· Vertragsärzte (Allgemeinmediziner und alle Facharztgruppen) können sich zu Gruppenpraxen zusammenschließen, wenn Kammer und Kasse zustimmen.
· Bei Umwandlung eines Einzelvertrags durch Zuziehung eines weiteren Arztes, der bisher keinen WGKK-Vertrag hatte, in eine Gruppenpraxis oder bei Gesellschafterwechsel in einer Gruppenpraxis muss eine Ausschreibung des Gesellschaftsanteiles nach den Reihungsrichtlinien erfolgen. Alle Bewerber, die bis zu 80 Prozent der Punkte des Erstgereihten haben (nach derzeitigen Erfahrungen cirka 4 Ärzte), können als Gesellschafter in die Vertragsgruppenpraxis aufgenommen werden. Einigt man sich mit keinem der Kandidaten, so kann niemand in eine Gruppenpraxis hineingezwungen werden. Die bisherigen Gesellschafter können weiter mit einem Einzelvertrag direkt mit der Kasse abrechnen. Nach einem Jahr Wartezeit kann der Geschäftsanteil dann neuerlich ausgeschrieben werden.
· Gruppenpraxen haben idente Tarife wie Einzelpraxen und auch keinerlei Degression oder Deckelungen.
· Hinsichtlich der Barrierefreiheit gelten die Regelungen des Rahmenvertrages der Österreichischen Ärztekammer, sofern die einzelnen Maßnahmen rechtlich in Wien möglich sind.
· Der Gruppenpraxengesamtvertrag und Gesamtvertrag für Einzelpraxen sind aneinander gekoppelt. Wenn einer dieser Verträge gekündigt wird, erlischt auch der andere automatisch. Damit ist gewährleistet, dass man die Ärzteschaft nicht spalten kann.
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C: Medikamente
Die Ärztinnen und Ärzte sollen versuchen, den Verschreibeanteil von Generika zu verdoppeln. Derzeit beträgt der Generikaanteil bei den generikafähigen Präparaten 22,5 Prozent in Wien. Kammer und Kasse werden Maßnahmen setzen, diesen Anteil auf 45 Prozent anzuheben.
Folgende Maßnahmen wurden dazu vereinbart:
1. Die Wiener Vertragsärzte erhalten regelmäßig eine persönliche und aktuelle Ökonomieliste. Diese enthält die jeweils günstigsten Präparate. Bei der Verschreibung von Arzneimitteln soll prinzipiell diese Liste beachtet werden. Selbstverständlich können aber nach wie vor alle Arzneimittel des Heilmittelverzeichnis verschrieben werden.
2. Weiters erhält jeder Vertragsarzt regelmäßige Informationen über seine persönlichen Verschreibgewohnheiten und den Generikaanteil. Darin enthalten ist auch ein Benchmarking in Bezug auf alle anderen Vertragsärzte.
3.
Des weiteren wird die Ärztekammer honorierte Medikamentenzirkel
einrichten, die nach dem Konzept der Qualitätszirkel funktionieren sollen. Die
Themen dieser Zirkel werden von Kammer und Kasse festgelegt und sollen
insbesondere dazu dienen, über Verschreibemöglichkeiten zu informieren und die
eigenen Verschreibegewohnheiten im Kollegenkreis zu besprechen.
Nimm ein Arzt zweimal im Jahr nachweislich an solchen Zirkeln teil, so erhält
er von der Kasse am 30. April des Folgejahres (erstmals am 30. April 2005) einen
Aufwandsersatz von 300 Euro (zwei mal 150 Euro) ausgezahlt. Die genauen
Auszahlungsmodalitäten (eigene Honorarposition oder automatische Zahlung)
werden noch festgelegt.
4. Kolleginnen und Kollegen, die einen niedrigen Generikaanteil haben, werden zu so genannten Audits im Beisein von Kammer und Kasse eingeladen, wo individuell die jeweilige Verschreibepraxis analysiert wird.
5. Die sonst im bisherigen Gesamtvertrag schon vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten bei unökonomischer Verschreibweise (z.B. Honorarabzug durch die gemäß § 344 ASVG vorgesehene paritätische Schiedskommission) bleiben unverändert. Zusätzliche Sanktionen wurden, obwohl von der Kasse bei den Verhandlungen heftig gefordert, nicht vereinbart.
Nicht vereinbart wurden:
- Honorarkürzungen bei Überschreiten von Richtgrenzen
- Zusätzliche Sanktionen für Vertragsärzte
- Regelungen betreffend der Folgekosten bei Überweisungen beziehungsweise Zuweisungen zu technischen Fächern (Radiologie, Labor, etc.)
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D: Honorare
1. Allgemeinmediziner und allgemeine Fachärzte
Ab 1. Jänner 2004 wird die Fallpauschale bei den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und den Vertragsfachärzten von € 15,99 auf € 16,53 angehoben. Ebenfalls ab 1. Jänner 2004 wird der Punktewert für alle Leistungen auf 0,63 € angehoben.
Ab 1. Jänner 2005 wird die Fallpauschale auf 16,83 € angehoben.
Auf einen Zeitraum von 2 Jahren gesehen konnten wir daher unsere Forderung von einem Euro auf die Fallpauschale und einem Cent auf den Punktewert fast erfüllen, steigt doch die Fallpauschale in der Laufzeit um 0,84 €. Rechnet man noch die Medikamentenzirkel dazu, so wurde fiktiv honorartechnisch auch die Fallpauschale um einen Euro angehoben.
2. Fachärzte für Physikalische Medizin
Für den Bereich Physikalische Medizin
konnte unser Bestreben, die Deckelung der Fallzahl völlig aufzuheben, leider
nicht zu 100 Prozent durchgesetzt werden. Allerdings gelang es, die
Richtfallzahl für 2004 und 2005 von 58.000 Fällen pro Jahr auf 61.000 Fälle
anzuheben. Dies entspricht einer Anhebung der Honorarsumme für die 18
Fachärzte für Physikalische Medizin um cirka einer halben Million Euro. Diese
61.000 Fälle wurden 2002 unterschritten und entspr nach unseren Schätzungen
der zu erwartenden Fallzahl für 2003. Da nach unseren Informationen keine
weiteren Institutsschließungen zu erwarten sind und sich die Tendenz insgesamt
eher als rückläufig darstellt, sollten daher für 2004 bis 2005 de facto keine
Honorarkürzungen aufgrund des Fallzahllimites folgen.
Es wurden darüber hinaus für den Zeitraum ab 2006 gemeinsame Verhandlungen mit
den Wiener privaten Kuranstalten zugesagt, anläßlich derer eine Aufhebung der
Fallzahllimitierung in Aussicht gestellt wurde.
Die übrigen Bestimmungen des bis Ende 2003 gültigen Zusatzprotokolles wurden
verlängert, somit auch die Inflationsabgeltung bei Unterschreitung des
maximalen durchschnittlichen Fallwertes, die Möglichkeit von Nachverhandlungen
bei
Patientenverschiebungen, etc.
3. Fachärzte für Pathologie
Für die Fachärzte für Pathologie wurde vereinbart, den neuen – bereits in Bearbeitung befindlichen - Musterkatalog umzusetzen.
4. Fachärzte für Radiologie und Fachärzte für Med. chem. Labordiagnostik
Für diese beiden Fächer wurde vereinbart,
dass die bereits für 2004 getroffenen Absprachen weiterhin Gültigkeit haben.
Das Jahr 2005 wird im Laufe des Jahres 2004 verhandelt.
Sollten Sie im Detail Fragen haben, stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur
Verfügung:
Sektion Fachärzte
Christian Frank, Telefon: 51501/1207 DW, E-Mail: frank@aekwien.or.at
Erika Freiberger, Telefon: 51501/1221 DW, E-Mail: freiberger@aekwien.or.at
Sektion Allgemeinmedizin
Stephanie Köppl, Telefon: 51501/1222 DW, E-Mail: koeppl@aekwien.or.at
Rechtsabteilung
Dr. Thomas Holzgruber, Telefon 51501/1217 od. 1218 DW, E-Mail: holzgruber@aekwien.or.at
Quelle
http://www.aekwien.at/uploads/einigunggkk.doc (MS-Word-File)
http://www.aekwien.at/uploads/einigunggkk.rtf (RTF-File)
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