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OeGP-Intensivseminar "Recht und Pathologie I" (2002)

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       Rechtsglossar  1


    

 "Die Axt im Haus erspart den Zimmermann" heißt es. Das mag wohl stimmen, wenn man an das mit der Axt roh Zusammengezimmerte keine großen Ansprüche stellt. Rechtsprobleme, deren Subtilität und "Untiefen" u.U. erst im Rahmen eines prozessualen Aufarbeitens, eines Gerichtsprozesses, sichtbar werden, mit Hilfe eines  Rechtsglossars wie diesem beikommen zu wollen, ist dem Unterfangen, den Mt. Everest mit der bloßen Badehose bekleidet bezwingen zu wollen, durchaus gleichzusetzen. Daher bitte:

  Bei Rechtsfragen wende man sich an den Juristen seines Vertrauens!  

Um aber einen ersten Überblick in für Pathologen rechtliche Probleme zu gewinnen, stöbere man getrost in diesem Glossarium. Viel Spaß!

Und noch etwas: an manchen Stellen des Rechtsglossars finden sich Inhalte, die auf dem Intensivseminar lediglich gestreift wurden. Quelle derselben sind diverse Gesetzestexte und Monographien, die sich mit Rechtsfragen im Gesundheitsbereich auseinandersetzen, so vor allem die Monographie von SLADECEK-MARZI-SCHMIDBAUER, aus der immer wieder teils wörtlich zitiert wird, ohne das die Zitate der Einfachheit halber vermerkt werden - Autoren und Leser mögen verzeihen!

Im Literaturverzeichnis werden gerade  auch ältere und alte Quellen angeführt. Sie zeigen, wie ähnlich die Probleme über die Zeit, verschiedenen Länder und politischen Umstände bleiben und immer wieder neu gelöst werden müssen.

Abschließend eine Bitte:

Mit Ihren Fragen und Problemen, Beiträgen und Anregungen wenden Sie sich an uns!

 

 

    

    

Verträge für die Verträglichkeit - oder?

 * Vom freien Willen, Rechtsgeschäften und Verträgen - eine unnötige Klärung?
 *  Behandlungsvertrag,  Aufklärung, Zustimmung - ein unauflösbares Dreimäderlhaus?
 *  Des Spitals Gehilfen - wer darf was?

 * 
Behandlungsvertrag und niedergelassener Arzt - Unterschiede zum Spital?

Rechtsgeschäft und Vertrag als grundlegende privatrechtliche Form: freier Wille - Ein- und Zweiseitigkeit Vertragsform - Vertragsfreiheit - Einschränkungen - Ungültigkeit - wahre Einwilligung - Schweigen als Zustimmung - Cum grano salis: Beispiele 

Der Vertrag ist eine Sonderform eines Rechtsgeschäftes. Ein Rechtsgeschäft besteht aus Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielen. Grundlage eines Vertrages sind freiwillig abgegebene Willenserklärungen (Freiwilligkeit).
   
Willenserklärungen können von einer Person (z.B. Testamentserrichtung, einseitiges Rechtsgeschäft, einseitige Willenserklärung) oder von zwei oder mehreren Personen (z.B. Kaufvertrag, zweiseitiges Rechtsgeschäft, zweiseitige Willenserklärung) abgegeben werden. Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehrerer Personen, die durch übereinstimmende Willenserklärungen der Partner zustande kommt, heißt Vertrag.
   
Die Geschäftsfähigkeit beider Vertragspartner vorausgesetzt, kann jeder mit wem, wann, wo, in welcher Form und welchen Inhalts auch immer einen Vertrag schließen; dabei sind Vertragsbeginn und -ende, sein Inhalt und seine Form frei (Vertragsfreiheit), soferne das Gesetz nicht eine bestimmte Form vorschreibt (z.B. Eheschließung, Testament, Gesellschaftsvertrag, Zustimmung zu Behandlungen).
    Die Vertragsfreiheit erfährt gewisse Einschränkungen: nur Erlaubtes, Mögliches und etwas, das nicht gegen die guten Sitten verstößt, kann Vertragsinhalt sein, sonst ist der Vertrag ungültig. Insbesondere kann der Vertragsinhalt durch andere Gesetze, die in der Regel das Interesse des sozial Schwächeren verfolgen (z.B. Mietrecht, Arbeitsrecht), maßgeblich modifiziert werden.
   
Ein Vertrag ist somit ungültig, wenn die für seine Errichtung nötige Übereinstimmung der freien Willenserklärungen beider oder mehrerer Partner nicht vorliegt. Ein Vertrag kommt also erst zustande, wenn übereinstimmende freie Willenserklärungen in der Art des Schlüssel - Schloss - Prinzips (Antrag und Annahme) vorliegen. Kommt ein Vertrag durch Einsatz von List, unter Zwang oder Irrtum zustande, so ist er ungültig bzw. nichtig: der Betrogene oder Erpresste muss den Vertrag nicht einhalten, der Irrende kann den Vertrag anfechten.

    Beide/mehrere Vertragspartner geben ihre wahre Einwilligung in den Vertrag dann, wenn ihre Willenserklärungen frei, ernstlich, bestimmt und verständlich sind, ihre nach außen gegebenen Erklärungen ihrem jeweiligen, in ihrem Inneren wahrgenommenen freien Willen entsprechen. Die Willenserklärungen können in Wort, Schrift oder schlüssig erfolgen.
   Nur soferne eine Frist vereinbart wird, innerhalb derer ein Vertragspartner zur Äußerung verpflichtet wird, gilt Stillschweigen als Zustimmung.
    Die Annahme muss unter Anwesenden sofort erfolgen oder innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist oder innerhalb einer vom Anbietenden selbst bestimmten Zeit.
    Mit einem Augenzwinkern ... Beispiele:
* Max und Moritz besuchen noch den Kindergarten. Sie können keinen Vertrag schließen, da sie nicht geschäftsfähig sind. * Maier und Huber, gestandene Allroundhandwerker, regeln vertraglich einen Bankraub. Der Vertrag ist nichtig, da ein Bankraub nicht erlaubt ist. * Der niedergelassene Pathologe Manisch Nimmersatt verpflichtet sich vertraglich, für die Privatkrankenanstalt Immerwohl die täglich anfallenden fünfhundert Histologien, zwei Obduktionen und  zehn Gefrierschnitte persönlich aufzuarbeiten. Der Vertrag ist nichtig, da unmöglich erfüllbar. * Der angeheiterte Herr Dump gluckst wiederholt und mit immer neuen Variationen seiner neuesten Bekannten Bonita ins Ohr, er schenke ihr zum nächsten Monatsersten den Planeten Venus, einen Cadillac oder sonst etwas, wenn sie ihn dafür heirate, täglich mit ihm joggen gehe oder irgend etwas sonst. Der Vertrag ist nichtig: er ist nicht ernst zu nehmen, unbestimmt und unverständlich. * Der verheiratete, arbeitslose und ziemlich verschuldete Pathologe Magerlein unterschreibt bei dem Institut Allein & Weitundbreit einen Werkvertrag, der ihn zur Ableistung fachärztlicher Tätigkeit zu jeder Tages- und Nachtzeit gegen einen weit unterdurchschnittlichen Werklohn verpflichtet. Der Vertrag ist in vielerlei Hinsicht nichtig ...  * "Geld her oder Leben!", ruft der Räuber und setzt seinem Opfer die Pistole auf die Brust. Der Vertrag ist nichtig, da das Opfer unter Zwang einwilligt. * Frau Schön klettert in die Kabine eines Fotoautomaten, setzt sich vor der Kamera in Positur und wirft die vorgeschriebene Geldmenge in den Münzschlitz des Automaten. Der Vertrag ist der Schlüssigkeit halber gültig. 

Der Behandlungsvertrag (Teil 1): Inhalt - Beginn - Form - Vorbedingungen - unabweisbarer Patient - Verzicht auf Aufklärung - Grundsatz - Kontrahierungszwang - Schuld und Haftung

Privatrechtlich ist der Behandlungsvertrag ein Vertrag, in dem sich ein Angehöriger eines niedergelassenen Gesundheitsberufes oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens zur Behandlung einer Person verpflichtet. Dabei schuldet der Leistungserbringer dem Patienten gegenüber eine wissenschaftlich und erfahrungsmäßig standardgemäße Behandlung, jedoch nicht einen bestimmten Behandlungserfolg oder die Restituierung der Gesundheit
    Wird ein Patient in eine Krankenanstalt aufgenommen, kommt ein Behandlungsvertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Patienten zustande.
     Der Vertrag kann mündlich, schriftlich oder schlüssig (konkludent) erfolgen. Dabei ist auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten besondere Rücksicht zu nehmen, vor allem ist der Patient i.d.R. umfassend aufzuklären, es sei denn Gefahr ist im Verzuge. Soferne nicht schwerer gesundheitlicher Schaden droht oder der Patient bewußtseinsgestört ist, ist seine ausdrückliche Zustimmung zur Behandlung einzuholen: nachweislich, schriftlich und detailliert zu den einzelnen Behandlungsschritten. Eine pauschale Zustimmung ist nicht statthaft.
    Ist (z.B. bei sogenannten unabweisbaren Patienten) Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung im Verzuge, so kann der Behandler in eingeschränkter Weise die Geschäfte des Patienten, d.h. hier: dessen gesundheitlichen Angelegenheiten, ohne Auftrag des Patienten unter Wahrung des mutmaßlichen Willens des Verhinderten führen (in Bezug auf § 36 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
    Schließlich kann der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich, d.h. in der Praxis schriftlich, verzichten
Im Allgemeinen gilt aber immer der Grundsatz:

Keine Behandlung ohne Zustimmung, keine Zustimmung ohne vorherige Aufklärung.

Öffentliche Krankenanstalten sind angehalten, unabweisbare Patienten stationär aufzunehmen und in Anstaltsambulatorien Erste Hilfe zu leisten (Kontrahierungszwang).

Der Spitalsträger schuldet dem Patienten gegenüber sämtliche Leistungen (Näheres siehe unten). Der Behandlungsvertrag zwischen Spitalsträger und Patient hat allfällige Haftungsansprüche des Patienten gegenüber dem Spitalsträger zur Folge, wenn dieser den Behandlungsvertrag nicht (zureichend) erfüllt.

Erfüllungsgehilfen des Spitalträgers: Verpflichtung des Spitalträgers (Behandlungsstandard / Fortbildung / Sonderausbildung) - Patientenrecht - Wer darf was tun? Medizinisch-technische/r AnalytkerIn (MTA): MTD, Eigen-, Anordnungs- und Durchführungsverantwortung, MTA-Ausbildung, Umfang, Ausübungseinschränkung - Medizinisch-technischer Fachdienst (MTF): Berufsbild, Umfang, Ausbildung, Verantwortlichkeit - Sanitätshilfsdienst (SDH): Berufsbild, Umfang, Ausbildung, Berufsausübung - Famulanten: Umfang, ausbildender Arzt und sein Vertreter, Verantwortlichkeit -  Promovierter Mediziner - Turnusarzt: Definition, Umfang, Haftung, Ausbildungsordnung, Selbständigkeit, Zusatzfacharzt, Turnusarzt als Ausbilder - Approbierter Arzt - "Praktischer Arzt" - Konsiliararzt: Umstände und Bedingungen seines Einsatzes, Haftung, Einschränkung

Der Krankenhausträger kann Teilleistungen  - auch medizinische - "auslagern" und von Erfüllungsgehilfen (z.B. medizinisch-technisches und Pflegepersonal, Ärzte) erbringen lassen. Eine - derzeit in Diskussion stehende - Interpretation des Krankenanstaltengesetzes sieht den Krankenanstaltenträger verpflichtet, auf die Einhaltung zeitgemäßer wissenschaftlicher Standards der erbrachten Teilleistungen zu achten und den erforderlichen Erfahrungsgrad der Erfüllungsgehilfen zu kontrollieren; denn:

Patienten dürfen ausschließlich nach Grundsätzen und anerkannten Methoden zeitgemäßer medizinischer Wissenschaft ärztlich behandelt werden; sie haben das Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege. Dies ist ein Patientenrecht

Das Patientenrecht steht in engem Bezug zu den Grundrechten des Einzelnen

Den Ärzten muss Fortbildung ermöglicht werden, da sie gegenüber den Patienten zur Fortbildung und zum lebenslänglichen Lernen verpflichtet sind. 

Fortbildungen dienen der Vertiefung der Kenntnisse unter Berücksichtigung des Fortschrittes. Sonderausbildungen dienen der Erlangung zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezialaufgaben, Lehraufgaben, Führungsaufgaben.

Ein/e MTA ist Angehöriger der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD, MTD-Gesetz 1992). Diese führen ihre Tätigkeiten eigenverantwortlich, aber grundsätzlich nach ärztlicher Anordnung aus.
    Dabei trägt der Arzt die Verantwortung für die richtige Anordnung einer Maßnahme (Anordnungsverantwortung). Für die korrekte Durchführung einer ärztlich angeordneten Maßnahme haftet der/die MTA (Durchführungsverantwortung).
    Nach standardisierter dreijähriger Ausbildung zum/zur diplomierten medizinisch-technischen AnalytikerIn (kurz: MTA)  ist er/sie zur eigenverantwortlichen Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung berechtigt. Diese umfassen u.a. alle haematologischen, immunhaematologischen, histologischen, immunhistologischen, molekularbiologischen, zytologischen, mikrobiologischen (bakterielle, virale, parasitologische, mykologische), serologischen und nuklearmedizinischen Untersuchungen im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes. Dieser Dienst kann nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden; eine freiberufliche, wirtschaftlich selbständige Berufsausübung ist nicht gestattet.

Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes (MTF, MTF-SHD-Gesetz 1997) dürfen nur in einem Dienstverhältnis nach standardisierter 30-monatiger Ausbildung zur diplomierten medizinisch-technischen Fachkraft (kurz: MTF) einfache medizinisch-technische Laboratoriumsproben nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht ausführen. Die Anordnungs- und Durchführungsverantwortung liegt beim Arzt.

Angehörige der Sanitätshilfsdienste (SHD, MTF-SHD-Gesetz 1997) wie z.B. Laborgehilfe/-in und Prosekturgehilfe/-in durchlaufen eine Ausbildung in Kursen von mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden und sind danach zur Erbringung einfacher Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien und bei der Durchführung von Leichenöffnungen in einem Dienstverhältnis berechtigt. Sie erlangen nach erfolgreicher Prüfung ein Kursabschlusszeugnis. Sie dürfen den Beruf bereits vor Erlangung desselben ausüben unter der Maßgabe der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung innert zweier Jahre, sonst erlischt die Berufsausübungsberechtigung. Präsensdienst, Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz und länger als drei Monate dauernde Erkrankungen hemmen diese Frist.

Famulanten, d.s. in Ausbildung befindliche Stundenten der Medizin, sind zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten in eingeschränktem Umfang berechtigt, soferne sie unter Anleitung und Aufsicht von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten stehen. Im Falle der Pathologie dürfen Famulanten Hilfe bei den dem Pathologen erlaubten ärztlichen Tätigkeiten leisten. Die Anordnungs- und Durchführungsverantwortung liegt beim ausbildenden Arzt oder beim vom Abteilungsleiter beauftragten Turnusarzt, soferne die Ausbildung des Turnusarztes in seinen Bereich fällt. Der Abteilungsleiter muss zuvor schriftlich bestätigt haben, dass der Turnusarzt über die hierfür nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

Promovierte Mediziner ohne Turnus dürfen keine ärztlichen Verrichtungen ausführen, es sei denn sie befinden sich in ärztlicher Ausbildung.

Turnusärzte sind in Österreich in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt für ein bestimmtes Sonderfach, z.B. dem der Pathologie, befindliche Doktoren der gesamten Heilkunde. Sie sind zur unselbständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Für diese unselbständige Tätigkeit haftet einmal der ausbildende Arzt selbst, der die Fähigkeiten und den Ausbildungsstand des ihm anvertrauten Turnusarztes zu beurteilen hat, zum anderen der Turnusarzt selbst, der gleichfalls subjektiv seine Fähigkeiten und seinen Ausbildungsstand einschätzen muss. Der ärztliche Ausbildungsgang wird für die einzelnen Fächer in der Ärzte-Ausbildungsordnung verbindlich geregelt. Die Ausbildung mündet nach mindestens drei (Allgemeinmedizin) bzw. sechs (klinisches und nicht klinisches Sonderfach) Jahren in eine Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt für z.B. Pathologie (nicht klinisches Sonderfach) aus, welche zur eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit, der fachlich selbständigen ärztlichen Berufsausübung, berechtigt.  Die selbständige ärztliche Tätigkeit kann freiberuflich, d.i. wirtschaftlich selbständig, oder im Rahmen eines Arbeits(=Dienst-)verhältnisses, d.i. wirtschaftlich unselbständig, ausgeübt werden.
    Darüber hinaus besteht in eingeschränktem Umfang die Möglichkeit der Ausbildung zum Zusatzfacharzt, z.B. zum Zusatzfacharzt für Zytodiagnostik.
    Der Facharztturnus kann bis zu einem Jahr u.a. in Lehrpraxen freiberuflicher Fachärzte, hier niedergelassener Pathologen, absolviert werden.
    Turnusärzte können selbst unter gewissen Voraussetzungen Famulanten ausbilden (s.u. Famulanten).

Approbierte Ärzte sind in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Tätigkeit zugelassen. 

Der "praktische Arzt", nun (ab spätestens 2000) Arzt für Allgemeinmedizin kann - rechtlich-theoretisch gesehen - alle ärztlichen Tätigkeiten eigenverantwortlich durchführen, allerdings nur im Rahmen seiner Ausbildung, Weiterbildung oder Erfahrung. Ist ein Allgemeinmediziner für etwas nicht ausgebildet, so darf er es auch nicht ausführen. 

Ein Konsiliararzt kann für eine Krankenanstalt extern (extramural) oder intern (intramural), bezahlt oder unbezahlt tätig werden. Er ist i.d.R. beizuziehen, wenn die Krankheit oder die Symptome des Patienten sein Sonderfach berühren und wenn dieses von der Krankenanstalt primär nicht abgedeckt wird. Der Konsiliararzt haftet für Fehlleistungen auf Sachverständigenniveau. Es empfiehlt sich, seinen Verantwortungsbereich genau festzulegen. Der Konsiliararzt ist nur von Fall zu Fall beizuziehen, er darf also nicht dazu dienen, den üblichen Behandlungskatalog der Krankenanstalt fortwährend zu erweitern.

Der Behandlungsvertrag (Teil 2): niedergelassener Arzt - Überweisung an Spezialist - Vertragsverhältnisse des erwählten Spezialisten: zum Patienten, zum Hauptbehandler - Sonderfall "Schnittstellenmanagement": Probenversand, Schutzpflicht.

Der Behandlungsvertrag zwischen einem niedergelassenen Arzt und einem Patienten unterliegt im Wesentlichen den gleichen Kautelen wie jenem zwischen Spital und Patient. Überweist der behandelnde Arzt (Hauptbehandler) den Patienten an einen Spezialisten, sind zwei Fälle denkbar:

Der Spezialist errichtet mit dem Patienten einen eigenen Behandlungsvertrag, er geht eine "culpa in eligendo" ein. Dann haftet der Hauptbehandler für diesen Vertrag nicht, sehr wohl aber der Spezialist.

Der Spezialist steht in einem Vertragsverhältnis zum Hauptbehandler. Dann allerdings haftet der Hauptbehandler auch für den Spezialisten - zumindest teilweise - mit.

Besonderes Augenmerk ist dem "Schnittstellenmanagement" sowohl im Spital wie beim Niedergelassenen zu widmen. Als Paradebeispiel gilt der Probenversand (vielfältige Fehlermöglichkeiten mit u.U. fatalen Folgen). Hier sollten Verantwortliche bestimmt und die Verantwortlichkeiten definiert werden. Bei wiederholten Pannen ist in Ausübung der Schutzpflicht gegenüber den Patienten das jeweilige Schnittstellenmanagement zu ändern bzw. sind die Verantwortlichkeiten neu zu bestimmen.
  


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(C) and last Update (1. Fassung): 2002.04.04 by M. Schüller (Mitglied des OeJC)