OeGP-Intensivseminar "Recht und Pathologie I" (2002) |
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Rechtsglossar 1
"Die Axt im Haus erspart den Zimmermann" heißt es. Das mag wohl stimmen, wenn man an das mit der Axt roh Zusammengezimmerte keine großen Ansprüche stellt. Rechtsprobleme, deren Subtilität und "Untiefen" u.U. erst im Rahmen eines prozessualen Aufarbeitens, eines Gerichtsprozesses, sichtbar werden, mit Hilfe eines Rechtsglossars wie diesem beikommen zu wollen, ist dem Unterfangen, den Mt. Everest mit der bloßen Badehose bekleidet bezwingen zu wollen, durchaus gleichzusetzen. Daher bitte:
Bei Rechtsfragen wende man sich an den Juristen seines Vertrauens! |
Um aber einen ersten Überblick in für Pathologen rechtliche Probleme zu gewinnen, stöbere man getrost in diesem Glossarium. Viel Spaß!
Und noch etwas: an manchen Stellen des Rechtsglossars finden sich Inhalte, die auf dem Intensivseminar lediglich gestreift wurden. Quelle derselben sind diverse Gesetzestexte und Monographien, die sich mit Rechtsfragen im Gesundheitsbereich auseinandersetzen, so vor allem die Monographie von SLADECEK-MARZI-SCHMIDBAUER, aus der immer wieder teils wörtlich zitiert wird, ohne das die Zitate der Einfachheit halber vermerkt werden - Autoren und Leser mögen verzeihen!
Im Literaturverzeichnis werden gerade auch ältere und alte Quellen angeführt. Sie zeigen, wie ähnlich die Probleme über die Zeit, verschiedenen Länder und politischen Umstände bleiben und immer wieder neu gelöst werden müssen.
Abschließend eine Bitte:
Mit Ihren Fragen und Problemen, Beiträgen und Anregungen wenden Sie sich an uns!
Verträge für die Verträglichkeit - oder?
*
Vom freien Willen, Rechtsgeschäften und Verträgen
- eine unnötige Klärung?
* Behandlungsvertrag, Aufklärung, Zustimmung - ein unauflösbares
Dreimäderlhaus?
* Des Spitals Gehilfen - wer darf was?
* Behandlungsvertrag
und niedergelassener Arzt - Unterschiede zum Spital?
Rechtsgeschäft und Vertrag als grundlegende privatrechtliche Form: freier Wille - Ein- und Zweiseitigkeit - Vertragsform - Vertragsfreiheit - Einschränkungen - Ungültigkeit - wahre Einwilligung - Schweigen als Zustimmung - Cum grano salis: Beispiele
Der Vertrag ist eine
Sonderform eines Rechtsgeschäftes. Ein Rechtsgeschäft besteht aus
Willenserklärungen, die auf
die Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielen. Grundlage eines Vertrages sind
freiwillig abgegebene Willenserklärungen (Freiwilligkeit).
Willenserklärungen können von
einer Person (z.B. Testamentserrichtung, einseitiges
Rechtsgeschäft, einseitige
Willenserklärung) oder von
zwei oder mehreren Personen (z.B. Kaufvertrag, zweiseitiges
Rechtsgeschäft,
zweiseitige Willenserklärung)
abgegeben werden. Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehrerer Personen, die
durch übereinstimmende Willenserklärungen der Partner zustande kommt, heißt Vertrag.
Die Geschäftsfähigkeit beider
Vertragspartner vorausgesetzt, kann jeder mit wem, wann, wo, in welcher Form und
welchen Inhalts auch immer einen Vertrag schließen; dabei sind Vertragsbeginn
und -ende, sein Inhalt und seine Form frei (Vertragsfreiheit), soferne das
Gesetz nicht eine bestimmte Form vorschreibt (z.B. Eheschließung, Testament,
Gesellschaftsvertrag, Zustimmung zu Behandlungen).
Die Vertragsfreiheit erfährt gewisse Einschränkungen: nur Erlaubtes,
Mögliches und etwas, das nicht gegen die guten Sitten verstößt, kann
Vertragsinhalt sein, sonst ist der Vertrag ungültig. Insbesondere kann der
Vertragsinhalt durch andere Gesetze, die in der Regel das Interesse des sozial
Schwächeren verfolgen (z.B. Mietrecht, Arbeitsrecht), maßgeblich modifiziert
werden.
Ein Vertrag ist somit
ungültig, wenn die für seine Errichtung nötige Übereinstimmung der freien
Willenserklärungen beider oder mehrerer Partner nicht vorliegt. Ein Vertrag
kommt also erst zustande, wenn übereinstimmende freie Willenserklärungen in der Art
des Schlüssel - Schloss - Prinzips (Antrag und
Annahme) vorliegen. Kommt ein Vertrag durch
Einsatz von List, unter
Zwang oder Irrtum zustande, so ist er ungültig bzw. nichtig: der
Betrogene oder Erpresste muss den Vertrag nicht einhalten, der Irrende kann den
Vertrag anfechten.
Beide/mehrere Vertragspartner geben ihre wahre Einwilligung in den Vertrag dann, wenn ihre
Willenserklärungen frei, ernstlich, bestimmt und
verständlich sind, ihre nach außen gegebenen Erklärungen ihrem jeweiligen, in
ihrem Inneren wahrgenommenen freien Willen entsprechen. Die Willenserklärungen können in Wort, Schrift oder
schlüssig erfolgen.
Nur soferne eine Frist vereinbart wird, innerhalb derer ein
Vertragspartner zur Äußerung verpflichtet wird, gilt Stillschweigen als
Zustimmung.
Die Annahme
muss unter Anwesenden
sofort erfolgen oder
innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist oder innerhalb einer vom
Anbietenden selbst bestimmten Zeit.
Mit einem Augenzwinkern ... Beispiele:
*
Max und Moritz besuchen noch
den Kindergarten. Sie können keinen Vertrag schließen, da sie nicht
geschäftsfähig sind. *
Maier und Huber, gestandene Allroundhandwerker, regeln
vertraglich einen Bankraub. Der Vertrag ist nichtig, da ein Bankraub nicht
erlaubt ist. *
Der niedergelassene Pathologe Manisch Nimmersatt verpflichtet
sich vertraglich, für die Privatkrankenanstalt Immerwohl die täglich
anfallenden fünfhundert Histologien, zwei Obduktionen und zehn
Gefrierschnitte persönlich aufzuarbeiten. Der Vertrag ist nichtig, da
unmöglich erfüllbar. *
Der angeheiterte Herr Dump gluckst wiederholt und mit
immer neuen Variationen seiner neuesten Bekannten Bonita ins Ohr, er schenke ihr
zum nächsten Monatsersten den Planeten Venus, einen Cadillac
oder sonst etwas, wenn sie ihn dafür heirate, täglich mit ihm joggen gehe oder
irgend etwas sonst. Der Vertrag ist nichtig: er ist nicht ernst zu nehmen, unbestimmt
und unverständlich. *
Der verheiratete, arbeitslose und ziemlich
verschuldete Pathologe Magerlein unterschreibt bei dem Institut Allein &
Weitundbreit einen Werkvertrag, der ihn zur Ableistung fachärztlicher
Tätigkeit zu jeder Tages- und Nachtzeit gegen einen weit
unterdurchschnittlichen Werklohn verpflichtet. Der Vertrag ist in vielerlei
Hinsicht nichtig ...
*
"Geld her oder Leben!", ruft der Räuber und setzt seinem Opfer die
Pistole auf die Brust. Der Vertrag ist nichtig, da das Opfer unter Zwang
einwilligt. *
Frau Schön klettert in die Kabine eines Fotoautomaten, setzt sich vor der
Kamera in Positur und wirft die vorgeschriebene Geldmenge in den Münzschlitz
des Automaten. Der Vertrag ist der Schlüssigkeit halber gültig.
Der Behandlungsvertrag (Teil 1): Inhalt - Beginn - Form - Vorbedingungen - unabweisbarer Patient - Verzicht auf Aufklärung - Grundsatz - Kontrahierungszwang - Schuld und Haftung
Privatrechtlich ist der
Behandlungsvertrag ein Vertrag, in dem
sich ein Angehöriger eines niedergelassenen Gesundheitsberufes oder eine
Einrichtung des Gesundheitswesens zur Behandlung einer Person verpflichtet.
Dabei schuldet der Leistungserbringer dem Patienten gegenüber eine
wissenschaftlich und erfahrungsmäßig standardgemäße
Behandlung, jedoch
nicht einen bestimmten Behandlungserfolg oder die Restituierung der Gesundheit.
Wird ein Patient in eine Krankenanstalt
aufgenommen, kommt
ein Behandlungsvertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem
Patienten zustande.
Der Vertrag kann mündlich, schriftlich oder schlüssig (konkludent)
erfolgen. Dabei ist auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten besondere
Rücksicht zu nehmen, vor allem ist der Patient i.d.R. umfassend aufzuklären,
es sei denn Gefahr ist im Verzuge. Soferne nicht schwerer gesundheitlicher
Schaden droht oder der Patient
bewußtseinsgestört ist, ist seine ausdrückliche Zustimmung zur Behandlung einzuholen: nachweislich, schriftlich und
detailliert
zu den einzelnen Behandlungsschritten. Eine pauschale Zustimmung ist nicht statthaft.
Ist (z.B. bei sogenannten unabweisbaren
Patienten)
Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung im Verzuge,
so kann der Behandler in eingeschränkter Weise die Geschäfte des
Patienten,
d.h. hier: dessen gesundheitlichen Angelegenheiten, ohne Auftrag des Patienten
unter
Wahrung des mutmaßlichen Willens des Verhinderten führen (in Bezug auf § 36
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Schließlich kann der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich,
d.h. in der Praxis schriftlich,
verzichten.
Im Allgemeinen gilt aber immer der Grundsatz:
Keine Behandlung ohne Zustimmung, keine Zustimmung ohne vorherige Aufklärung. |
Öffentliche Krankenanstalten sind angehalten, unabweisbare Patienten stationär aufzunehmen und in Anstaltsambulatorien Erste Hilfe zu leisten (Kontrahierungszwang).
Der Spitalsträger schuldet dem Patienten gegenüber sämtliche Leistungen (Näheres siehe unten). Der Behandlungsvertrag zwischen Spitalsträger und Patient hat allfällige Haftungsansprüche des Patienten gegenüber dem Spitalsträger zur Folge, wenn dieser den Behandlungsvertrag nicht (zureichend) erfüllt.
Erfüllungsgehilfen des Spitalträgers: Verpflichtung des Spitalträgers (Behandlungsstandard / Fortbildung / Sonderausbildung) - Patientenrecht - Wer darf was tun? Medizinisch-technische/r AnalytkerIn (MTA): MTD, Eigen-, Anordnungs- und Durchführungsverantwortung, MTA-Ausbildung, Umfang, Ausübungseinschränkung - Medizinisch-technischer Fachdienst (MTF): Berufsbild, Umfang, Ausbildung, Verantwortlichkeit - Sanitätshilfsdienst (SDH): Berufsbild, Umfang, Ausbildung, Berufsausübung - Famulanten: Umfang, ausbildender Arzt und sein Vertreter, Verantwortlichkeit - Promovierter Mediziner - Turnusarzt: Definition, Umfang, Haftung, Ausbildungsordnung, Selbständigkeit, Zusatzfacharzt, Turnusarzt als Ausbilder - Approbierter Arzt - "Praktischer Arzt" - Konsiliararzt: Umstände und Bedingungen seines Einsatzes, Haftung, Einschränkung
Der Krankenhausträger kann Teilleistungen - auch medizinische - "auslagern" und von Erfüllungsgehilfen (z.B. medizinisch-technisches und Pflegepersonal, Ärzte) erbringen lassen. Eine - derzeit in Diskussion stehende - Interpretation des Krankenanstaltengesetzes sieht den Krankenanstaltenträger verpflichtet, auf die Einhaltung zeitgemäßer wissenschaftlicher Standards der erbrachten Teilleistungen zu achten und den erforderlichen Erfahrungsgrad der Erfüllungsgehilfen zu kontrollieren; denn:
Patienten dürfen ausschließlich nach Grundsätzen und anerkannten Methoden zeitgemäßer medizinischer Wissenschaft ärztlich behandelt werden; sie haben das Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege. Dies ist ein Patientenrecht. Das Patientenrecht steht in engem Bezug zu den Grundrechten des Einzelnen. Den Ärzten muss Fortbildung ermöglicht werden, da sie gegenüber den Patienten zur Fortbildung und zum lebenslänglichen Lernen verpflichtet sind. Fortbildungen dienen der Vertiefung der Kenntnisse unter Berücksichtigung des Fortschrittes. Sonderausbildungen dienen der Erlangung zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezialaufgaben, Lehraufgaben, Führungsaufgaben. |
Ein/e MTA ist Angehöriger der
gehobenen medizinisch-technischen
Dienste (MTD, MTD-Gesetz 1992). Diese führen ihre Tätigkeiten eigenverantwortlich, aber grundsätzlich nach ärztlicher Anordnung
aus.
Dabei
trägt der Arzt die Verantwortung für die richtige Anordnung einer Maßnahme (Anordnungsverantwortung). Für die korrekte Durchführung einer ärztlich
angeordneten Maßnahme haftet der/die MTA (Durchführungsverantwortung).
Nach standardisierter dreijähriger Ausbildung zum/zur
diplomierten medizinisch-technischen AnalytikerIn (kurz: MTA) ist er/sie
zur eigenverantwortlichen Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach
ärztlicher Anordnung berechtigt. Diese umfassen u.a. alle haematologischen,
immunhaematologischen, histologischen, immunhistologischen,
molekularbiologischen, zytologischen, mikrobiologischen (bakterielle, virale,
parasitologische, mykologische), serologischen und nuklearmedizinischen
Untersuchungen im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und
Forschungsbetriebes. Dieser Dienst kann nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausgeübt werden; eine freiberufliche, wirtschaftlich selbständige Berufsausübung ist nicht
gestattet.
Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes (MTF, MTF-SHD-Gesetz 1997) dürfen nur in einem Dienstverhältnis nach standardisierter 30-monatiger Ausbildung zur diplomierten medizinisch-technischen Fachkraft (kurz: MTF) einfache medizinisch-technische Laboratoriumsproben nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht ausführen. Die Anordnungs- und Durchführungsverantwortung liegt beim Arzt.
Angehörige der Sanitätshilfsdienste (SHD, MTF-SHD-Gesetz 1997) wie z.B. Laborgehilfe/-in und Prosekturgehilfe/-in durchlaufen eine Ausbildung in Kursen von mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden und sind danach zur Erbringung einfacher Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien und bei der Durchführung von Leichenöffnungen in einem Dienstverhältnis berechtigt. Sie erlangen nach erfolgreicher Prüfung ein Kursabschlusszeugnis. Sie dürfen den Beruf bereits vor Erlangung desselben ausüben unter der Maßgabe der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung innert zweier Jahre, sonst erlischt die Berufsausübungsberechtigung. Präsensdienst, Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz und länger als drei Monate dauernde Erkrankungen hemmen diese Frist.
Famulanten, d.s. in Ausbildung befindliche Stundenten der Medizin, sind zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten in eingeschränktem Umfang berechtigt, soferne sie unter Anleitung und Aufsicht von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten stehen. Im Falle der Pathologie dürfen Famulanten Hilfe bei den dem Pathologen erlaubten ärztlichen Tätigkeiten leisten. Die Anordnungs- und Durchführungsverantwortung liegt beim ausbildenden Arzt oder beim vom Abteilungsleiter beauftragten Turnusarzt, soferne die Ausbildung des Turnusarztes in seinen Bereich fällt. Der Abteilungsleiter muss zuvor schriftlich bestätigt haben, dass der Turnusarzt über die hierfür nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Promovierte Mediziner ohne Turnus dürfen keine ärztlichen Verrichtungen ausführen, es sei denn sie befinden sich in ärztlicher Ausbildung.
Turnusärzte sind in Österreich in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder zum Facharzt für ein bestimmtes Sonderfach, z.B. dem der
Pathologie, befindliche Doktoren der gesamten Heilkunde. Sie sind zur
unselbständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen von
Arbeitsverhältnissen unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte
berechtigt. Für diese unselbständige Tätigkeit haftet einmal der ausbildende
Arzt selbst, der die Fähigkeiten und den Ausbildungsstand des ihm anvertrauten
Turnusarztes zu beurteilen hat, zum anderen der Turnusarzt selbst, der
gleichfalls subjektiv seine Fähigkeiten und seinen Ausbildungsstand
einschätzen muss. Der ärztliche Ausbildungsgang wird für die einzelnen
Fächer in der Ärzte-Ausbildungsordnung
verbindlich geregelt. Die Ausbildung mündet nach mindestens drei
(Allgemeinmedizin) bzw. sechs (klinisches und nicht klinisches Sonderfach)
Jahren in eine Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt für
z.B. Pathologie (nicht klinisches Sonderfach) aus, welche zur
eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit, der fachlich selbständigen
ärztlichen Berufsausübung, berechtigt. Die selbständige ärztliche
Tätigkeit kann freiberuflich, d.i. wirtschaftlich selbständig, oder im Rahmen
eines Arbeits(=Dienst-)verhältnisses, d.i. wirtschaftlich unselbständig,
ausgeübt werden.
Darüber hinaus besteht in eingeschränktem Umfang die
Möglichkeit der Ausbildung zum Zusatzfacharzt, z.B. zum Zusatzfacharzt für
Zytodiagnostik.
Der Facharztturnus kann bis zu einem Jahr u.a. in Lehrpraxen
freiberuflicher Fachärzte, hier niedergelassener Pathologen, absolviert werden.
Turnusärzte können selbst unter gewissen Voraussetzungen
Famulanten ausbilden (s.u. Famulanten).
Approbierte Ärzte sind in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Tätigkeit zugelassen.
Der "praktische Arzt", nun (ab spätestens 2000) Arzt für Allgemeinmedizin kann - rechtlich-theoretisch gesehen - alle ärztlichen Tätigkeiten eigenverantwortlich durchführen, allerdings nur im Rahmen seiner Ausbildung, Weiterbildung oder Erfahrung. Ist ein Allgemeinmediziner für etwas nicht ausgebildet, so darf er es auch nicht ausführen.
Ein Konsiliararzt kann für eine Krankenanstalt extern (extramural)
oder intern (intramural), bezahlt oder unbezahlt tätig werden. Er ist i.d.R. beizuziehen, wenn die Krankheit oder die Symptome des Patienten sein Sonderfach
berühren und wenn dieses von der Krankenanstalt primär nicht abgedeckt wird. Der
Konsiliararzt haftet für Fehlleistungen auf
Sachverständigenniveau. Es
empfiehlt sich, seinen Verantwortungsbereich genau festzulegen. Der
Konsiliararzt ist nur von Fall zu Fall beizuziehen, er darf also nicht dazu
dienen, den üblichen
Behandlungskatalog der Krankenanstalt fortwährend zu erweitern.
Der Behandlungsvertrag (Teil 2): niedergelassener Arzt - Überweisung an Spezialist - Vertragsverhältnisse des erwählten Spezialisten: zum Patienten, zum Hauptbehandler - Sonderfall "Schnittstellenmanagement": Probenversand, Schutzpflicht.
Der Behandlungsvertrag zwischen einem niedergelassenen Arzt und einem Patienten unterliegt im Wesentlichen den gleichen Kautelen wie jenem zwischen Spital und Patient. Überweist der behandelnde Arzt (Hauptbehandler) den Patienten an einen Spezialisten, sind zwei Fälle denkbar:
Der Spezialist errichtet mit dem Patienten einen eigenen Behandlungsvertrag, er geht eine "culpa in eligendo" ein. Dann haftet der Hauptbehandler für diesen Vertrag nicht, sehr wohl aber der Spezialist.
Der Spezialist steht in einem Vertragsverhältnis zum Hauptbehandler. Dann allerdings haftet der Hauptbehandler auch für den Spezialisten - zumindest teilweise - mit.
Besonderes Augenmerk ist dem
"Schnittstellenmanagement" sowohl im Spital wie beim Niedergelassenen
zu widmen. Als Paradebeispiel gilt der Probenversand (vielfältige
Fehlermöglichkeiten mit u.U. fatalen Folgen). Hier sollten Verantwortliche
bestimmt und die Verantwortlichkeiten definiert werden. Bei wiederholten Pannen
ist in Ausübung der Schutzpflicht gegenüber den Patienten das jeweilige
Schnittstellenmanagement zu ändern bzw. sind die Verantwortlichkeiten neu zu bestimmen.
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(C) and last Update (1. Fassung): 2002.04.04 by M. Schüller (Mitglied des OeJC)