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OeGP-Intensivseminar "Recht und Pathologie I" (2002)

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       Rechtsglossar  4


    

    Körperteil - Sache oder Eigentum oder was?

* Der Körperteil aus rechtlicher Sicht - ein oder mehrere Aspekte?
* Der Körperteil - eine Sache?

Körpermaterialien, -substanzen oder kurz Körperteile können in rechtlicher Hinsicht mehrere Aspekte aufweisen.
    Grundsätzlich ist ein Körperteil, ist es einmal dem Körper eines Menschen zu irgend einem Gebrauche entnommen, nach gängiger Rechtsansicht als Sache einzustufen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch führt dazu aus:

§ 285 ABGB

Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.

Zivilrechtlich handelt es sich bei einem pathologischen Präparat also um eine Sache. Dabei wird nach gängiger Ansicht ein entnommener Körperteil als sachrechtlich "herrenloses" Gut angesehen.
    So fällt einmal das Körperteil eines Verstorbenen nicht in dessen Verlassenschaft. Zum anderen kann dieses herrenlose Gut einem Aneignungsrecht anheimfallen. Eigentümer eines Körperteiles kann z.B. der Laborarzt (z.B. Blutprobe von einem Lebenden) oder Pathologe (Präparat von einem Verstorbenen) werden, soferne nicht eine entsprechende dienstrechtliche Regelung eine andere Anordnung trifft oder ein sonstiger Zweifel an diesem Aneignungsrecht besteht, wie § 388 ABGB bestimmt:

§ 388 ABGB

Es ist im Zweifel nicht zu vermuten, daß jemand sein Eigentum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.

 
    Ein zweiter wichtiger Aspekt  ist, ob der Körperteil (die Sache) einem Lebendem oder einem Toten entstammt.
    Ein dritter wichtiger Aspekt ergibt sich aus dem Verwendungszweck, dem ein Körperteil zugeführt werden soll: Hat er einen diagnostischen Zweck, zum Wohl des Patienten? Dient er wissenschaftlichen Untersuchungen, Forschungen oder der Genanalyse? Oder soll er wirtschaftlich genutzt werden? 
    Ein vierter Aspekt hebt die Art der rechtlichen Schranken hervor, die den Umgang mit dem Körperteil einschränken: Wem gehört es (Eigentumsrecht, s.o.), wer hat eine Verfügungsgewalt über den entnommenen Körperteil (Verfügungsrecht)? Was darf der "Spender", was ein Dritter mit dem Körperteil tun?
    Ein fünfter Aspekt betont das Persönlichkeitsrecht am Körperteil: so ist z.B. genetisches Material prinzipiell geheimzuhalten.
    Ein sechster Aspekt berührt vertragliche Schranken, die ein Körperteil unterworfen sein kann: besteht z.B. eine Aufbewahrpflicht für einen Körperteil, so kann dieser in der Zeit der Gültigkeit der Aufbewahrpflicht nicht verkauft werden.
    Schließlich stellen gesetzliche Einschränkungen einen Rechtsaspekt dar, der die Verwendung eines Körperteils abhängig macht von der Einhaltung von Gesetzen, wie der Bestattungspflicht, dem Gentechnikgesetz, dem Arzneimittelgesetz.


    

Wo ist nur die Niere geblieben, ...

    

* Unter welchen Rechtsbedingungen darf man einem Menschen Material entnehmen?
* Wie ist rechtlich die Materialentnahme beim Lebenden, wie beim Toten einzuordnen?

Die Entnahme von Körperteilen vom Lebenden

Bei der Gewinnung von Körperteilen vom Lebenden greifen verschiedene Gesetze der verschiedenen Rechtsräume des österreichischen Rechtes: das Strafrecht (§§ 83, 84, 85, 90, 110 StGB), das Krankenanstaltenrecht (§ 62a KAG), das Fortpflanzungsmedizingesetz (§ 16 FortpflanzungsMedG), das Zivilrecht (§§ 285, 388 ABGB) und das Sozialrecht (§120 Absatz 2 ASVG).

Erlaubte Entnahmen von Körperteilen liegen vor, wenn der Sachverhalt den im § 90 StGB Absatz 1 und 2 beschriebenen Tatbeständen entspricht, die allerdings ausdrückliche Einschränkungen enthalten; auch Absatz 3 enthält solche Einschränkungen. Der Bezug dieser Rechtsvorschriften zum anderen Orts beschriebenen Behandlungsvertrag ist evident. 

§ 90 StGB - "Einwilligung des Verletzten"

(1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.

(2) Die von einem Arzt an einer Person vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.

(3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.

Wird einem Lebenden ohne dessen Einwilligung ein Körperteil entnommen, ist unter bestimmten Voraussetzungen der Tatbestand der "eigenmächtigen Heilbehandlung" erfüllt, wie im § 110 StGB ausgeführt wird. Der Bezug zum an anderer Stelle beschriebenen Behandlungsvertrag ist evident.

§ 110 StGB - "eigenmächtige Heilbehandlung"

(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.

(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (siehe § 6 StGB) hätte bewusst sein können.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.

Ab wann eine Körperverletzung - ohne Einwilligung des Verletzten - vorliegt, ab wann sie als schwer anzusehen oder mit schweren Dauerfolgen verbunden sind, regeln die §§ 83 bis 85 StGB; in ihnen finden sich auch die Rechtsfolgen bei Eintritt der beschriebenen Tatbestände.

§ 83 StGB - "Körperverletzung"

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

 § 84 StGB - "Schwere Körperverletzung"

(1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

§ 85 - "Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen"

Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Eine besondere Rechtssituation liegt vor, wenn ein Lebender ein Organ spendet, im rechtlichen Sinne einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Dieser Fall wird im Absatz 2 des § 120 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, "Eintritt des Versicherungsfalles") geregelt; auf diese Weise wird rechtlich ein Bezug zu den Rechtsbedingungen eines Behandlungsvertrages und zu den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches hergestellt.

§ 120 ASVG - "Eintritt des Versicherungsfalles"

(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- und Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

2. im Versicherungsfalle der Arbeitsunfähigkeit mit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;

3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (...).

4. Aufgehoben.

(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteils voranzugehen hat.

Beachtenswert ist, dass die Versicherungsleistung ausbleibt, soferne der Spender ein Geschäft mit Gewinnabsicht eingeht. Verkauft also bspw. ein Nierenspender dem Empfänger, der Krankenanstalt etc., seine Niere, so tritt die Versicherungspflicht nicht ein, es liegt dann eben keine Krankheit im Sinne des Absatz 1 Ziffer 1 des § 120 ASVG vor.

Eine Gewinnabsicht eines Spenders bei der Zurverfügungstellung seines Samens wird vom Gesetzgeber gleich mit einem Verbot der Samenspende sanktioniert. Es heißt im Wortlaut des Fortpflanzungsmedizingesetzes ausdrücklich:

§ 16  FMG - "Unentgeltlichkeit der Samenspende"

Die Zurverfügungstellung von Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes sein.

Selbst eine Vermittlung von Samen oder Samenspendern zum Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist weder gegen Entgelt, aber auch ohne Entgelt unzulässig, entsprechende Vereinbarungen hierzu von vorneherein nichtig.

Auf weitere gesetzliche grundsätzlichen und ins Einzelne gehende Bestimmungen zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung wird hier nicht weiter eingegangen.

 

Die Entnahme von Körperteilen vom Lebenden  

Sanitätspolizeiliche Vorschriften regeln u.a. den Umgang mit Verstorbenen, das Leichen- und Bestattungswesen. Dieses fällt hinsichtlich Gesetzgebung und Vollzug in die Kompetenz der Länder. Grundsätzlich gilt:

Alle Leichen sind der Totenbeschau zu unterziehen. Diese stellt den eingetretenen Tod, den Todeszeitpunkt und Art und Ursache des Todes fest. Sie veranlasst rechtzeitig Maßnahmen zur Abwehr ansteckender oder epidemischer Krankheiten.
    Ist die Todesart oder -ursache unklar, entscheidet sie darüber, ob Umstände vorliegen, die eine Obduktion erfordern, insbesondere bei augenscheinlichem Fremdverschulden.
Die Totenbeschau erfolgt unentgeltlich und endet mit der Ausstellung der Todesbescheinigung.
    Tortenbeschauer sind entweder die Sprengelärzte oder eigene, durch Dekret der Bezirksverwaltungsbehörde bestellte Totenbeschauärzte. In Krankenanstalten von Gebietskörperschaften übernimmt der Prosektor und sein Stellvertreter die Funktion des Totenbeschauarztes für die in der Anstalt verstorbenen Patienten.

Diverse Gesetze regeln, wann eine Leichenöffnung oder Obduktion vorzunehmen ist. Zwingend sind Verstorbene zu obduzieren auf Grund einer gerichtlichen Anordnung (z.B. bei Verdacht von Fremdverschulden) oder auf Grund einer sanitätspolizeilichen Anordnung (z.B. bei Seuchenverdacht): gerichtliche und sanitätspolizeiliche Pflichtobduktion.
    Verstirbt ein Mensch in einer öffentlichen Krankenanstalt, so ist er zusätzlich zu den beschriebenen Fällen zu obduzieren zwecks Wahrung öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, speziell wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes oder wegen diagnostischer Unklarheit. Dieses Obduktionsprivileg der öffentlichen Krankenanstalten wird im § 25 des Krankenanstaltengesetzes (Bundesgesetz, 1955: privilegierte Obduktion) beschrieben:

§ 25 KAG - "Leichenöffnung (Obduktion)"

(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglinge sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.

(2) Liegt keiner der in Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 zu verwahren.

Unter die öffentlichen Interessen fallen z.B. gesundheits- bzw. obduktionsstatistische Vorhaben (Statistik der Todesursachen etc.) genauso wie Interessen des Lehrens und Lernens z.B. für Medizinstudenten, Turnusärzte und selbständige Ärzte, für Pflegepersonal vor und nach der Ausbildung, für Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen und des sanitätshilflichen Dienstes vor und nach der Ausbildung.

Die Obduktion ist ein Sonderfall der Störung der Totenruhe. In der Regel sind im Umgang mit Verstorbenen gesetzliche Vorschriften, welche zur Wahrung der Totenruhe dienen, zu beachten. Denn: Die Wahrung der Totenruhe ist dem Gesetzgeber ein Rechtsgut von hoher Wertigkeit, ihre Störung wird im § 190 des Strafgesetzbuches entsprechend sanktioniert:

§ 190 StGB - "Störung der Totenruhe"

(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Die Obduktion in ihren verschiedenen Formen (gerichtliche, sanitätspolizeiliche und privilegierte Obduktion) wird aber vom Gesetzgeber als das höhere Rechtsgut angesehen. Die Gründe, welche zur jeweiligen Obduktion führen, stellen daher einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund für die Störung der Totenruhe dar. Der Rechtfertigungsgrund nach § 25 Abs. 1 des KAG ist so "wertvoll" im Sinne des Vorwiegens öffentlicher Interessen vor dem Einzelinteresse, dass ein Patient zu Lebzeiten die Zustimmung zur Obduktion nicht verweigern kann (Einschränkung der Zustimmungsrechte von Patienten), auch Angehörige können die Durchführung einer Obduktion nicht beeinspruchen, sie haben kein Widerspruchsrecht.
    Die herrschende Rechtslage enthebt aber gegebenenfalls den Obduzenten wohl kaum der moralischen oder menschlichen Verpflichtung, die Angehörigen eines Verstorbenen verständnisvoll aufzuklären und ihre Zustimmung zur Autopsie womöglich zu gewinnen.

Bei Obduktionen in Privatkrankenanstalten liegt die Sache anders, da für sie das einschlägige "Obduktionsgesetz" nicht zutrifft. Hier kann der Patient zu seinen Lebzeiten der Durchführung einer Obduktion sehr wohl nicht zustimmen, er kann seine Zustimmung verweigern. Die Angehörigen haben nach seinem Tod sehr wohl ein Widerspruchsrecht.

Einen Sonderfall stellen sogenannte "herrenlose" Leichen dar, das sind Leichname von Verstorbenen ohne eruierbare Angehörige. Hier sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Obduktion bzw. Sektion dieser "Anatomieleichen" zum Zwecke der Lehre ausdrücklich vor.

Im Rahmen der zwingenden oder erlaubten Obduktionen ist die Entnahme von Körperteilen aus dem Leichnam zulässig und stellt ein wesentliches Element der Obduktion dar, dient die Entnahme hier doch der Feststellung der Todesursache oder des Krankheitsverlaufes bzw. dient sie doch gegebenenfalls der Verfolgung wissenschaftlicher Interessen oder der Wahrnehmung öffentlicher Interessen, wie der Lehre oder der Führung von Statistiken. In diesem engeren Sinne sah man rechtlicherseits zu Zeiten Justizminister Foreggers die Rechtfertigungsgründe für Körperteilentnahmen. Im weiteren Sinne gibt es aber auch Interessen an einer kommerziell nutzbaren Forschung an Körperteilen Verstorbener, andererseits arzneimittelrechtliche Bestimmungen, die die Nutzung von Körperteilen Verstorbener regeln.

 

 

 

 


    

  ... wer hat sie gestohlen?

    

* Gibt es rechtliche Sanktionen, die eine unzulässige Entnahme bedrohen?

Abschnitt derzeit in Überarbeitung!

 

 

 

 

Von Menschen, Handel, Menschenhandel und Händel

    

* Kann ein Lebender über Substanzen bzw. Teile seines Körpers verfügen? Und: wo und wann kann er das nicht?
* Darf ein menschlicher Körper und Teile desselben verkauft werden?
   

   

Abschnitt derzeit in Überarbeitung!

 

 


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(C) and last Update (1. Fassung): 2002.04.04 by M. Schüller (Mitglied des OeJC)