OeGP-Intensivseminar "Recht und Pathologie I" (2002) |
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Rechtsglossar 2
Befund, Gutachten, Diagnose, Expertise - ein Verwirrspiel?
*
Was versteht der
Jurist unter Befund und Gutachten, Diagnose und Expertise?
* Was verstehen Pathologen unter Diagnose?
* Befund und Gutachten - und wer übernimmt die Haftung?
Befund - Gutachten - Diagnose und Expertise juristisch - Diagnose gleich Befund - Diagnose mehr als Befund - Haftungsfragen
Aus der Sicht des
Juristen ist ein Befund das Ergebnis von Tatsachenfeststellungen auf
Experten-/Sachverständigenniveau.
Ein Gutachten zieht aus dem Befund Folgerungen. Ein Gutachten
ist also das Ergebnis von auf Grund von sachverständig getroffenen
Tatsachenfeststellungen gezogenen Folgerungen.
Die Begriffe "Diagnose" oder
"Expertise"
besitzen juristisch gesehen keinen besonderen rechtlichen Inhalt, sind
Sonderformen des Gutachtens.
Unter den Seminarteilnehmern entspinnt sich eine Diskussion, was denn eine Diagnose abseits juristischer Definitionen sei. Zwei Meinungen kristallisieren sich heraus:
* Die Diagnose ist der Befund. Ein Gutachten liegt nur dann vor, wenn zusätzlich Empfehlungen/Bemerkungen zu Diagnostik, Therapie etc. abgegeben werden (Prof.Dr. Mikuz).
* Die
Diagnose ist das Ergebnis der auf dem Hintergrund von Wissen und Erfahrung
erarbeiteten Bewertung des aus Einzelbefunden zusammengesetzten Befundes
(Befundlage). Sie ist das, was auf dem Hintergrund des Wissens und der Erfahrung
des Diagnostikers durch die Befundlage hindurch als Krankheit, Syndrom etc.
erkannt werden kann (dia gnosis). Dieses Hindurcherkennen auf dem Hintergrund
von Wissen und Erfahrung beruht auf Schlussfolgerungen. Die Diagnose trägt
daher Gutachtencharakter (Dr. Schüller, Prim.Dr. Feichtinger).
Befindet sich der Diagnostiker wissensmäßig auf der Höhe
seiner Zeit, spiegelt die Diagnose den jeweils herrschenden Entwicklungsstand
medizinischer Wissenschaft wieder (a.a.O.: Bankl sen.).
Sowohl für den Befund wie für das Gutachten haftet i.d.R. der Befunder bzw. Gutachter:
Wer sich zu
einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich
bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen
Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß
erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß
und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muss
daher den Mangel derselben vertreten.
Die Haftung des Sachverständigen geht daher wegen seiner besonderen Kenntnisse über die Haftung eines Durchschnittsmenschen hinaus, er haftet voll für alle Kenntnisse seines Wissensgebietes. Hat derjenige, der dem Sachverständigen das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewusst; oder, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last. Der Besteller eines Sachverständigen hat sich daher von dessen Kenntnissen zu überzeugen, widrigenfalls ihn ein Auswahlverschulden trifft. Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Entgelt in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Bei Unentgeltlichkeit haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem andern verursacht hat. |
Vom Archiv zur Krankengeschichte - eine Rundreise? (Teil 1)
*
Der Pathologe -
ein Archivar?
* Welches ist das Urdokument des Pathologen?
* Aufzeichnungspflicht auch für den Pathologen?
* Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht - zwei Geschwister?
*
Kann die
Verschwiegenheitspflicht aufgehoben werden?
*
Verschwiegenheitspflicht und Versicherungen - wie verhält Pathologe sich?
*
Pathologe, Promi, Presse - ein Weg zum "prominenten" Pathologen?
*
Verschwiegenheitspflicht und "heikle" Fälle - was tun?
*
Datenschutz, Technik, Fachchinesisch - und die Praxis?
Archivierung: Gewebsblock als Informationsträger, Nachbestimmungen an archivierten Gewebsblöcken, Geweberegistratur und Kosten
Die Archivierung
stellt im Fachbereich Pathologie eine besondere Problematik dar, werden ja nicht
nur Befunde zumindest "papiermäßig" aufbewahrt, sondern nach gängiger
Auffassung auch Paraffinblöcke (Klötzl) und
Schnitte.
Bislang gelegentlich aus
den Archiven hervorgeholt, werden in letzter Zeit die Klötzl zu begehrten Informationsträgern:
z.B. mehren sich rezent die Anfragen, ob ein Tumor gegen dieses
oder jenes Chemotherapeutikum empfindlich sei. So werden bspw. immer öfter
Nachbestimmung der HER 2 neu Reaktivität an Mamma- oder diversen
Adenocarcinomen durch die Onkologen erbeten. Dieser Trend wird in Zukunft eine
noch größere Rolle spielen, wenn neben immunhistologischen Analysen
molekularbiologisch - genetische Fragestellungen in den Mittelpunkt des
Interesse geraten werden.
Dr. Nader weist daraufhin: Diese Art der Nachfragen rücken
verstärkt die Rolle des Pathologen als Gewebsarchivar in den Blickpunkt des
Interesses und lassen fragen, ob die Führung einer Geweberegistratur gesondert
verrechnet werden sollten; denn: Ablage, Bereithalten der Zugriffsmöglichkeit
auf vollzählige und unversehrte Paraffinblöcke (cave: Paraffinmotten,
mechanische Schädigungen, Übersiedelungs- und "Abhobel"- bedingter
Schwund), Hervorholen und erneute Ablage des Gewebsblockes sind - vor allem bei
jahrealten Proben - u.U. mühsam (entfernt gelegene, ausgelagerte, hausexterne
Archive), zeitaufwendig (Wartung, Such- und Räumarbeit, Wegezeit) und damit organisations-, personal- und somit kostenintensiv (bindet MTA -
Arbeitszeit ab).
Tatsächlich hat die Österreichische Gesellschaft im Herbst 2002
Gebührensätze beschlossen, die bei Nachfragen von Untersuchungen an
"alten" Gewebsblöcken bzw. bei der Überlassung von "alten"
Gewebsblöcken unter bestimmten Bedingungen und Kautelen zu verrechnen sind,
erarbeitet. Näheres dazu bei unserer Fachgesellschaft zu erfragen.
Der Gewebsblock als Originaldokument: Befund und Diagnose als sachverständige Interpretation, Wissenschaftlichkeit histotechnischer Methodik, Conditio sine qua non histodiagnostischer Routine
Gewebsblöcke gleichen Originaldokumenten, so Dr. Schüller und führt weiter aus, die zugehörigen Befunde und Diagnosen (s. unter Diagnose) stellen i.d.R. gut standardisierte, sachverständige Interpretationen dieser Originaldokumente auf dem Boden gezielt (Fragestellung) und kontrolliert (Methodik) herbeigeführter "Artefakte" dar; dabei sind die Bedingungen der histotechnischen Verfahren, die histotechnischen Methoden, standardisiert, festgeschrieben und werden fortlaufend überwacht, womit eigentlich wesentliche Grundbedingungen wissenschaftlichen Experimentierens im Routinebetrieb des histologischen Labors erfüllt sind. Die Erhaltung dieser labortechnisch - wissenschaftlichen Grundbedingungen auf hohem Niveau ist unverzichtbare Conditio - sine - qua - non für die alltägliche histopathologische Diagnostik.
Aufzeichnungspflicht auch in der Pathologie: Befundablage, Aufbewahrdauer von Befunden: beim niedergelassenen Facharzt, bei anderen Gesundheitsberufen, in der Krankenanstalt
Aus juristischer Sicht ist der Arzt und damit auch der Pathologe durch das Ärztegesetz verpflichtet, über jede betreute Patientin resp. über jeden betreuten Patienten Aufzeichnungen, das ist im Falle der Pathologie über Art und Umfang der diagnostischen Leistungen zu führen, zumindest die Befunde zu dokumentieren (Befundablage). Diese Aufzeichnungen und die der Dokumentation sonst dienlichen Unterlagen sind vom niedergelassenen Arzt, hier dem Facharzt für Pathologie (Zytodiagnostik), mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren (Ärztegesetz). Ähnliche Dokumentationspflichten mit z.T. gleicher Dokumentations - Mindestdauer haben übrigens auch Pflegepersonen, Hebammen und Angehörige der gehobenen medizinisch - technischen Dienste einschließlich des medizinisch - technischen Laboratoriumsdienstes. Anders ist die Aufzeichnungspflicht geordnet, ist der Patient Pflegling einer Krankenanstalt: hier führt der Arzt, die Pflegepersonen etc. nicht eigene Aufzeichnungen, sondern zeichnet den Behandlungsablauf in der Krankengeschichte oder der Pflegedokumentation nach, welche dreißig Jahre aufzubewahren ist.
Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht: Datenschutz als Menschenrecht, Verschwiegenheitspflicht im Gesundheitswesen, Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, Sanktionen bei Verstoß, Auskunftspflicht, Auskunftsbegehren der privaten Personenversicherer, der prominente Patient: bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit, mit persönlicher Vertretung, ohne schriftliche Anweisungen - Schweigen im Zweifel / Rechtshilfe bei "heiklen" Fällen - Datenschutz und Technisches
Archivierung und
Dokumentation stehen in engem Zusammenhang mit dem Datenschutz, welcher durch
das Datenschutzgesetz (DSG) geregelt wird: jeder Mensch hat einen schutzwürdigen
Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten,
insbesondere in Hinsicht auf sein Privat- und Familienleben, speziell jedoch
hinsichtlich seiner Gesundheitsdaten (DSG, EU - Richtlinien).
Die Verschwiegenheitspflicht aller im Gesundheitswesen tätigen
Personen, speziell der Ärzte und hier der Pathologen, sichert das Recht der
Patienten auf Vertraulichkeit und erstreckt sich auf alle die Krankheit
betreffenden Umstände, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen
Lebensumstände, bei Organentnahmen und Transplantationen gilt dies
gleicherweise für Empfänger und Spender. Der Arzt, hier der Pathologe, ist zur
Wahrung der ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen
Geheimnisse verpflichtet (§54 Ärztegesetz 1998).
Von dieser Verpflichtung ist er
entbunden, wenn er von der
betroffenen Person selbst schriftlich (!) von dieser Verpflichtung befreit wird,
Interessen der öffentlichen Gesundheits- oder Rechtspflege überwiegen, z.B.
bei gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen wie dem Epidemie-, Tuberkulose-,
AIDS-Gesetz etc., oder Mitteilungen an den Sozialversicherungsträger vor allem
zwecks Honorarabrechnungen erforderlich sind.
Der Patient kann den Arzt auch gegenüber bestimmten Personen
schriftlich (!) entbinden.
Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht werden geahndet
und mit Geldstrafen bis zu 2.500,-- EUR oder entsprechendem Arrest, im Falle der
gerichtlichen Verurteilung mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft (§
121 Strafgesetzbuch).
Der Arzt bzw. Pathologe ist allerdings auskunftspflichtig
gegenüber dem Patienten selbst oder gegenüber den zu seiner gesetzlichen
Vertretung befugten Personen.
Eine besondere Situation stellt das Auskunftsbegehren
privater Personenversicherer (Unfall-, Kranken-, Lebens- und allenfalls
Pensionsversicherer) dar. Zumeist geht es dem Personenversicherer darum, ob er für
den Privatversicherten auf Grund des mit ihm abgeschlossenen
Versicherungsvertrages zu zahlen hat. Ein Novelle des
Versicherungsvertragsrechtes sieht vor, dem Auskunftsbegehren nur dann statt zu
geben, wenn der versicherte Patient hierzu ausdrücklich seine Bewilligung
gegeben hat; in bestehenden Verträgen finden sich u.U. unter dem
Kleingedruckten entsprechende Generalklauseln, die dem Privatversicherer den
weitgehenden Zugriff auf Patienten- bzw. krankengeschichtliche Daten erlauben,
um abzuklären, ob Leistungen aus dem Behandlungsablauf zu zahlen sind.
Eine weitere spezielle Situation ergibt sich aus der
Betreuung prominenter Patienten. Bei Gefahr im Verzug hinsichtlich Leben
oder schwerer Gesundheitsschädigung greift die "Geschäftsführung ohne
Auftrag im Notfall" (§36 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Vielfach
besitzen aber prominente Persönlichkeiten, hohe Politiker usf. einen für diese
Fälle einspringenden "persönlichen Adjutanten" etc., der - gegen
entsprechenden schriftlichen Nachweis! - die Geschäftsführung für den
verhinderten Prominenten übernimmt. Gibt es keine ausdrücklichen, d.s.
schriftliche, Verfügungen durch den Prominenten für diesen Fall, so ist
höchste
Vorsicht geboten. Es soll schon vorgekommen sein, dass sich Vertreter der Presse
unter Vorspiegelung, sie seien persönliche Adjutanten eines z.B. prominenten
Verunfallten, intime Informationen ihres "Opfers" verschafft und
veröffentlicht haben. Dem behandelnden Arzt drohen eventuell
Verwaltungs- oder gar Gerichtsstrafen, von der zweifelhaften
"Prominenz", die er sich dadurch erwerben könnte, ganz abgesehen.
Für die Praxis leitet sich daraus ab:
Bereits im Zweifel ist zu schweigen! Soferne der Arzt im Rahmen einer Krankenanstalt tätig ist, sollte er in dieser Hinsicht "unklare" oder "heikle" Fälle getrost der Rechtsabteilung seiner Krankenanstalt überantworten oder sie zumindest um Mitwirkung bitten. Der niedergelassene Arzt wende sich an die Rechtsabteilung seiner Berufsvertretung (Ärztekammer) oder Fachgesellschaft. |
Datenschutz und Technik: Passwort - Verschlüsselung - Verschlüsselungsgrad - Festlegung des Verschlüsselungsgrades: Projekt MAGDALENA, Fachgesellschaft (ÖGP)
Datenschutz und elektronische Datenverarbeitung (Technik) gehen Hand in Hand, dazu ein wenig Fachchinesisch:
PASSWORT: schränkt den Zugang zu Daten ein; ein Passwort darf nur dem zustehen, der auch datenschutzrechtlich Datenzugriff haben darf.
VERSCHLÜSSELUNG:
"übersetzt" mit Hilfe eines Verschlüsselungscodes Daten vor ihrer Übermittlung
durch einen Sender via Datennetz etc. in eine "unverständliche
Sprache" und sorgt nach ihrer Übermittlung beim Empfänger für die
"Rückübersetzung" der Daten. Zweck der Verschlüsselung ist die
erschwerte (!) Zugreifbarkeit auf die Daten durch unbefugte Dritte. Im offenen,
weltweiten Netz ist Verschlüsselung state of the art, oft aber nicht bei z.B.
spitalsinternen Datenübermittlungen.
Der Verschlüsselungsgrad, d.h. der Grad an Unverständlichkeit
des Verschlüsselten und die "Knackbarkeit" des Verschlüsselungscodes,
ist abhängig von der zur Verfügung stehenden Zeit (Zeitnot! Zeitkosten!), den
praktischen und technischen Gegebenheiten (Kostenfaktor) und dem
Geheimhaltungsgrad der Daten selbst. Dieser ist bei Gesundheitsdaten ziemlich
hoch.
Allgemeine Verschlüsselungsnormen gibt es nicht, jedoch eine
allgemeine Richtlinie:
Die Verschlüsselung bzw. der Verschlüsselungsgrad ist in einer den
Daten "angemessenen Weise" zu wählen (Dr. Kocik, Bundeskanzleramt).
Aus juristischer Sicht erscheint es allerdings ratsam,
das Ausmaß der Verschlüsselung für die in Frage stehenden Daten
selber zu
definieren oder von den eigenen Interessensvertretungen bestimmen zu lassen.
So
werden derzeit im Rahmen des Projektes MAGDALENA Normen für Telematik und
datenmäßige Vernetzung des intra- und extramuralen Bereiches im
Gesundheitswesen diskutiert. Für die Pathologen bietet sich als
Plattform der
Erarbeitung von Verschlüsselungsnormen die Österreichische Gesellschaft für
Pathologie an.
Vom Archiv zur Krankengeschichte - eine Rundreise? (Teil 2)
*
Was ist im rechtlichen Sinne eigentlich eine Krankengeschichte?
* Aufbewahrungspflicht: Krankenanstalt, Ambulatorium und
Niedergelassener im Wettstreit?
Krankengeschichte (KG): Definition, besondere Inhalte, u.a. der pathologische Befund, Transplantation, Pflegedokumentation, Beilagepflicht, Patiententestament, Widerspruch gegen Organentnahme, Unterfertiger der KG, Aufbewahrungsvorschrift, Aufbewahrungsdauer der KG, Aufbewahrungsmedium, Aufbewahrungsdauer von Beilagen, Aufbewahrungspflicht und -dauer für Gewebsblöcke und Schnitte: eines Pathologieinstitutes einer Krankenanstalt, eines niedergelassenen Pathologen - Aufbewahrungspflicht für gynäkologische Abstriche und andere zytologische Proben, Schlußbetrachtung
Eine
Krankengeschichte hat jedenfalls die Personaldaten, die Bezeichnung der
Krankheit, den Aufnahms- und
Entlassungstag, gegebenenfalls den Todestag und die
Todesursache wiederzugeben, insbesondere sind darzustellen die Vorgeschichte der
Krankheit (Anamnese), der Zustand des Patienten bei der Aufnahme
(Status
praesens) und der Krankheitsverlauf (Decursus
morbi). Weiters sind anzuführen:
die angeordneten Maßnahmen, ärztliche Leistungen (im Detail inkl.
Arzneimittel), Nachweise der Aufklärung
des Patienten, weitere (angeforderte)
Leistungen (Pflege, medizinisch-technische Dienste einschließlich
Laboratoriums- und pathodiagnostischer
Dienste), den Zustand des Patienten seine
Behandlung bei seiner Spitalsentlassung, allfällig die Durchführung von
Transplantationen mit Hinweis auf Organspender.
Der Krankengeschichte ist immer die Pflegedokumentation
beizulegen.
Soferne
vorliegend, sind der Krankengeschichte Röntgenbilder,
Operationsniederschriften, das Obduktionsprotokoll (Abschrift), die
Niederschrift über eine Organentnahme ohne Hinweis auf den Organempfänger,
Patientenverfügungen bezüglich bestimmter Behandlungsmethoden oder
hinsichtlich seiner Handlungsunfähigkeit (sog. Patiententestament) und
Widersprüche
des Patienten gegen Organentnahmen beizufügen.
Die Krankengeschichte vom stationär aufgenommenen Patienten
ist vom Abteilungsvorstand und vom behandelnden Arzt zu unterfertigen und
so
aufzubewahren, dass unbefugte Personen keinen Einblick nehmen können.
Krankengeschichten sind nach ihrem
Abschluss von der Krankenanstalt mindestens dreißig
Jahre, von einem
Ambulatorium mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Zulässig ist eine
Aufbewahrung in Form von Mikrofilmen oder in gleichwertiger Weise
in doppelter
Ausfertigung in elektronischen Medien (digitale Archivierung, Speicherung auf WORM-Medien [write once,
read multiple]), soferne die Lesbarkeit der Medien über die gesamte
Aufbewahrungszeit gesichert ist.
Röntgenbilder und andere Bestandteile von
Krankengeschichten, deren volle Beweiskraft nicht dreißig Jahre hindurch anhält,
sind mindestens zehn Jahre aufzuheben (§10 Absatz 1 Ziffer 3 des
Krankenanstaltengesetzes). Gleichgültig wie lange was aufbewahrt wird, die
Lesbarkeit der Bestandteile der Krankengeschichte muss für die Dauer ihrer
Aufbewahrung gesichert sein.
Aus juristischer Sicht sind Gewebsblöcke und Schnitte
als Beilagen zur Krankengeschichte anzusehen und somit allermindestens zehn
Jahre aufzubewahren. Da aber die Krankengeschichte selbst mit den pathologischen
Befunden mindestens dreißig Jahre aufzubewahren ist, sind aus
haftungsrechtlichen Gründen bzw. aus Gründen der Beweisbarkeit der beigelegten
pathologischen Befunde auch die zugehörigen Gewebsblöcke und Schnitte
mindestens dreißig Jahre lang aufzubewahren; dies entspricht den in Österreich
an Instituten geübten Gepflogenheiten.
Analoges gilt für die Aufbewahrungsverpflichtung des
niedergelassenen Facharztes für Pathologie und Zytodiagnostik. Aus
haftungsrechtlichen Gründen bzw. aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich
aus juristischer Sicht die Aufbewahrung aller gynäkologischen Abstriche und
anderer zytologischer Proben (PAP I bis V) zumindest für zehn Jahre (Ärztegesetz)
und nicht nur der "positiven" Abstriche (PAP III bis V).
Am Ende der
"Rundreise" vom Archiv zur Krankengeschichte ergibt sich für den
Pathologen:
*
Er ist einmal Archivar von je individuellen, patiententypischen
Gewebsproben, die als Originaldokumente für eine Reihe wertvoller
Untersuchungen
auch in der Zukunft dienen können; hier hat der Pathologe im Interesse des
einzelnen Patienten über den Einsatz solcher Untersuchungen im Hinblick auf die
Begrenztheit der patienteneigenen Gewebsproben zumindest mitzuentscheiden.
*
Er
ist zum anderen der Archivar von aufbewahrungspflichtigen Beilagen zu
Krankengeschichten in Gestalt von Gewebsblöcken, Schnitten und pathologischen
Befunden.
Rechtsglossar
Seitenende
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(C) and last Update (1. Fassung): 2003.12.01 by M. Schüller (Mitglied des OeJC)